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1 - 10 von 1,233 Einträgen in der Lebenslage „#Weiterbildung“

  • Angebot des Gesundheitsamtes

    Die Ärzte und Ärztinnen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes (KJÄD) der Gesundheitsämter führen in den Kindertageseinrichtungen einmalige Einzeluntersuchungen durch, um die gesundheitliche Entwicklung der Kinder im 4. Lebensjahr einzuschätzen. Über die Teilnahme Ihres Kindes entscheiden Sie als Eltern beziehungsweise als sorgeberechtigte Person.

    Ziel dieser Untersuchung ist es, den aktuellen Entwicklungsstand Ihres Kindes zu beurteilen, gegebenenfalls Auffälligkeiten oder vorliegende Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen, um im Bedarfsfall gezielt zu erforderlichen Fördermöglichkeiten oder weiteren Maßnahmen zu beraten.

    Die in den Untersuchungen gewonnenen Daten werden anonym erfasst und ausgewertet. Sie dienen als Grundlage für die Gesundheitsberichterstattung in Sachsen.

    Inhalt der Kita-Untersuchungen

    • spielerische Untersuchung mit Seh- und Hörtest (ohne weitere körperliche Untersuchung)
    • Beurteilung motorisch-koordinativer Leistungen sowie feinmotorischer Fertigkeiten
    • Überprüfung sprachlicher Fähigkeiten - bei Bedarf: Beratung
    • Ausgabe von Informationsmaterial, z.B zur Gesundheitsförderung
    • Impfberatung (laut Sächsischer Impfkommission – SIKO)

    Ansprechstelle

    Kindertageseinrichtung Ihres Kindes in Kooperation mit dem Kinder- und jugendärztlichen Dienst

  • Alle Fernlehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung bevor sie angeboten werden.

    Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüft Fernlehrgänge im Hinblick auf Eignung zur Erreichung der Lehrgangsziele sowie hinsichtlich der Einhaltung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für die Vertragsgestaltung und die Teilnehmerinformationen.

  • Wesentliche Änderungen in einem Fernlehrgang müssen von der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden.

    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn sich über die übliche Lehrgangspflege hinaus die Inhalte, Dauer oder Ziele des Lehrgangs geändert haben, beispielsweise eine Änderung der maßgeblichen Rechtsnormen.

  • Die Ausbildungsförderung nach ermöglicht jungen Menschen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

    Ausbildungsförderung erhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt und für die Ausbildung (Bedarf). Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit von Ihrem Einkommen und Vermögen und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab.

  • Wenn Sie BAföG erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen an Ihrer Person dem BVA bekannt geben.

  • Bei Ihnen ergeben sich während des BAföG-Bezuges finanzielle Änderungen? Diese Änderungen müssen Sie mitteilen.

  • Als Auszubildende/r (Schüler/in oder Student/in) können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, wenn Ihre Ausbildung förderungsfähig ist und wenn Ihnen die für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

    Ziel der Ausbildungsförderung

    Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation die Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

    Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung

    Nachdem Sie einen BAföG-Antrag gestellt haben, prüft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, ob die angestrebte Ausbildung gefördert werden kann. Häufig ist es sinnvoll, wenn Sie sich vor der Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

    Berechnung der individuellen Förderung

    Bei der Berechnung Ihrer individuellen Förderung wird von Pauschalen für den monatlichen Bedarf ausgegangen. Die Höhe Ihres Förderungsbetrages hängt davon ab, ob Sie eine schulische Ausbildung absolvieren oder studieren sowie von Ihrem Wohn- und Ausbildungsort. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den für Sie berechneten Leistungen nach dem BAföG für jedes Kind einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

    In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Einkommen Ihrer Eltern.

  • Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

  • Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

  • Sie möchten sich in Ihrem handwerklichen Beruf weiterentwickeln? Informieren Sie sich hier über Fortbildungsmöglichkeiten.

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