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1 - 10 von 1,022 Einträgen in der Lebenslage „#Kinderbetreuung“

  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützt der Sozialhilfeträger bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

  • Die "Hilfe für junge Volljährige" beinhaltet unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind. Sofern das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann in begründeten Einzelfällen eine Nachbetreuung als Fortsetzungshilfe gewährt werden.

  • In Bremen betreut ein Team von Fachkräften solche Menschen, die Beratung bei der Erziehung suchen: PsychologInnen, PsychotherapeutInnen, SozialpädagogInnen sowie SozialarbeiterInnen mit therapeutischer Zusatzausbildung, Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen stehen zur Verfügung, wenn

    • die Entwicklung eines Babys, Kindes oder Jugendlichen nicht wie gewünscht verläuft oder der Eindruck entsteht, dass die Aufmerksamkeit und Unterstützung nicht angenommen wird.
    • Alleinerziehende in alltäglichen Erziehungsfragen Austausch und Beratung suchen.
    • getrennt lebende Partner im Sinne der Kinder einen Weg zur Verständigung im Konfliktfall suchen.
    • das Zusammenleben in der Familie ausgeglichen gestaltet und verbessert werden soll.
    • Kinder zu Hause Streit und Krach erleben und wollen, dass sich die Situation verbessert.

  • Wenn ein Pflegekind aufgenommen wurde, erhalten Pflegeeltern eine Fachberatung, die bei allen Themen des Pflegekindes und der Pflegefamilie beratend und unterstützend zur Seite steht.

    Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Amtes für Soziale Dienste. Diese Leistungen sind abhängig von Alter, Bedarf und Pflegeform des Kindes und umfassen

    • Kosten für den Sachaufwand
    • Kosten der Pflege und Erziehung.

    Informationen zu weiteren finanziellen Details wie Kindergeld und Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung werden im Einzelfall ermittelt und vor Ort geklärt.

  • Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer betreuen und begleiten Heranwachsende ab 12 Jahren, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation in ihrer Familie und in ihrem sozialen Umfeld besondere Unterstützung benötigen. Der Erziehungsbeistand hilft der heranwachsenden Person insbesondere

    • bei Problemen in der Schule oder in der Ausbildung, 
    • bei Problemen mit der Familie oder mit anderen Kindern 
    • oder bei Problemen im Alltag.

    Ziel ist es, die emotionalen und sozialen Fähigkeiten sowie die Selbständigkeit der betroffenen Personen zu fördern. Berücksichtigt werden dabei die spezifischen Probleme der Betroffenen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds.

    Ein Betreuungshelfer agiert ähnlich wie ein Erziehungsbeistand. Seine Einsetzung ist jedoch richterlich angeordnet. Im Rahmen eines jugendgerichtlichen Verfahrens kann ein Richter anordnen, dass ein Jugendlicher der Aufsicht des Betreuungshelfers unterstellt werden muss.

  • Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer betreuen und begleiten Heranwachsende ab 12 Jahren, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation in ihrer Familie und in ihrem sozialen Umfeld besondere Unterstützung benötigen. Der Erziehungsbeistand hilft der heranwachsenden Person insbesondere

    • bei Problemen in der Schule oder in der Ausbildung, 
    • bei Problemen mit der Familie oder mit anderen Kindern 
    • oder bei Problemen im Alltag.

    Ziel ist es, die emotionalen und sozialen Fähigkeiten sowie die Selbständigkeit der betroffenen Personen zu fördern. Brücksichtigt werden dabei die spezifischen Probleme der Betroffenen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds.

    Ein Betreuungshelfer agiert ähnlich wie ein Beziehungsbeistand. Seine Einsetzung ist jedoch richterlich angeordnet. Im Rahmen eines jugendgerichtlichen Verfahrens kann ein Richter anordnen, dass ein Jugendlicher der Aufsicht des Betreuungshelfers unterstellt werden muss.

  • Eltern werden einkommensabhängig an den Kosten der Kindertagespflege beteiligt. Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder bis 14 Jahre, überwiegend jedoch für Kinder bis drei Jahre. Die Betreuung erfolgt durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater.

    Die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ist bis zu acht Stunden beitragsfrei, wenn sich Ihr Erstwohnsitz in Bremen befindet. Abhängig vom Einkommen tragen die Eltern jedoch ggf. weiterhin einen Teil der Kosten des Mittagessens (die Verpflegungspauschale).

    Für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres sowie für Kinder in der Hortbetreuung zahlen Eltern, abhängig von Ihrem Einkommen, Elternbeiträge und die pauschale Kostenbeteiligung für das Mittagessen.

    Die Elternbeiträge werden gemäß dem Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Beitragsordnung) errechnet und an die Landeshauptkasse überwiesen.

    Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich unter anderem nach

    • Einkommenssituation
    • Haushaltsgröße
    • Zahl der Geschwister in beitragspflichtigen Betreuungsangeboten
    • Umfang der Betreuung

    Empfänger*innen von Sozialleistungen beziehungsweise Inhaber*innen eines Bremen Passes zahlen keine Beiträge und haben Anspruch auf den Erlass der Verpflegungspauschale. Es ist wichtig, dass zudem Leistungsbescheide und insbesondere der Bremen Pass eingereicht werden! Nur so können sowohl der Kita-Beitrag als auch die Pauschale zur Mittagsverpflegung erlassen werden.

  • Wenn ein Pflegekind aufgenommen wurde, erhalten Pflegeeltern eine Fachberatung, die bei allen Themen des Pflegekindes und der Pflegefamilie beratend und unterstützend zur Seite steht.

    Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaftlichen Hilfen zur Erziehung des Amtes für Jugend, Familie und Frauen. Diese Leistungen sind abhängig von Alter, Bedarf und Pflegeform des Kindes und umfassen

    • Kosten für den Sachaufwand
    • Kosten der Pflege und Erziehung.

    Informationen zu weiteren finanziellen Details wie Kindergeld und Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung werden im Einzelfall ermittelt und vor Ort geklärt.

  • Ein Team von Fachkräften betreut solche Menschen, die Beratung bei der Erziehung suchen: PsychologInnen, PsychotherapeutInnen, SozialpädagogInnen sowie SozialarbeiterInnen mit therapeutischer Zusatzausbildung, Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen stehen zur Verfügung, wenn

    • die Entwicklung eines Babys, Kindes oder Jugendlichen nicht wie gewünscht verläuft oder der Eindruck entsteht, dass die Aufmerksamkeit und Unterstützung nicht angenommen wird.
    • Alleinerziehende in alltäglichen Erziehungsfragen Austausch und Beratung suchen.
    • getrennt lebende Partner im Sinne der Kinder einen Weg zur Verständigung im Konfliktfall suchen.
    • das Zusammenleben in der Familie ausgeglichen gestaltet und verbessert werden soll.
    • Kinder zu Hause Streit und Krach erleben und wollen, dass sich die Situation verbessert.

  • Für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres, sowie für Kinder in der Hortbetreuung können Eltern, abhängig vom Einkommen, einen Zuschuss zum Elternbeitrag erhalten.

    Die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ist für die Eltern beitragsfrei, wenn sich Ihr Erstwohnsitz in Bremen befindet. Abhängig vom Einkommen tragen die Eltern jedoch ggf. weiterhin die Verpflegungspauschale.

    Der Zuschuss zum Elternbeitrag wird gemäß dem jeweils gültigen Ortsgesetz über die Beiträge für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen errechnet.

    Der Zuschuss und der verbleibende Eigenanteil zu den Kosten der Elternvereine hängt von folgenden Faktoren ab:

    • Beitragshöhe des Elternvereins
    • Betreuungsstunden pro Woche
    • Anzahl der Personen im Haushalt
    • Anzahl der Geschwisterkinder in beitragspflichtiger Betreuung
    • Höhe des gesamten Haushaltseinkommens (nichtselbständig, selbständig, öffentliche Zuwendungen, Unterhalt)

    Empfänger*innen von Sozialleistungen bzw. Inhaber*innen eines Bremen Passes zahlen keine Beiträge und haben Anspruch auf Erlass der Verpflegungspauschale. Dennoch müssen sie einen Antrag stellen. Es ist wichtig, dass Leistungsbescheide und der Bremen Pass eingereicht werden! Nur so kann der Beitrag als auch die Verpflegungspauschale erlassen werden. 

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