Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Eheleute oder Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV / IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III / V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) wählen. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflusst.