Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger kann Ihnen die Ausreise aus Deutschland untersagt werden, wenn Sie beim Grenzübertritt keinen gültigen Pass oder Passersatz mitführen. Das ist beispielsweise möglich, wenn Ihr Reisepass oder Personalausweis abgelaufen ist und Ihnen dies erst kurz vor Reiseantritt auffällt. Dann kann Ihnen
- die Bundespolizei oder
- eine mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrage Behörde
vor Reiseantritt einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Er wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde. Daher ist er kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.
Sie können in einen anderen Staat mit einem Reiseausweis als Passersatz nur einreisen, wenn der Staat das Dokument für die Einreise und den Aufenthalt anerkennt. Der ausländische Staat ist nicht verpflichtet, das Dokument anzuerkennen. Fluggesellschaften können ebenfalls Ihre Mitnahme mit diesem Reisedokument verweigern.
Auf der Internetseite der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis anerkennen. Dies kann ein Reisepass oder ein Personalausweis sein. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden dies jederzeit kurzfristig ändern können.
Ob Ihnen dieses Notfalldokument ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Grenzbehörde.
Die Grenzbehörde kann die Ausstellung beispielsweise verweigern, wenn:
- Sie in ein Land reisen wollen, dass den Reiseausweis als Passersatz nicht anerkennt oder
- Sie bei der Passbehörde einen vorläufigen Personalausweis oder Reisepass beantragen können.
Der Reiseausweis als Passersatz wird von den Grenzbehörden ausgestellt. In häufigen Fällen ist dies die Bundespolizei. In bestimmten Fällen ist eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt. Sie müssen den Reiseausweis dann dort beantragen:
- Bayerische Grenzpolizei: Im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind
- Wasserschutzpolizei Hamburg: In der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen
- Zollverwaltung: In Niedersachsen und Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen
