Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung an der Anlage.
Diese Stellen muss die zuständige Behörde in Deutschland bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.