Wenn die Gültigkeit Ihres Kartenführerscheins abgelaufen ist oder er beschädigt oder unleserlich geworden ist, müssen Sie einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen.
Wenn Sie Ihren Namen geändert haben oder wenn Auflagen wegfallen, die Ihre Fahrerlaubnis betreffen, müssen Sie einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen.
Ihre Fahrerlaubnis bleibt dabei bestehen. Sie erhalten lediglich einen neuen Führerschein. Die Führerscheinklassen bleiben in der Regel erhalten. Ausnahmen betreffen die Klassen 2 und 3, hier ergeben sich Änderungen, sofern Sie das 50. Lebensjahr erreicht haben. Weitere Informationen finden Sie unter „zu beachten“.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass) mit aktueller Meldebestätigung
- ausgedrucktes biometrisches Passfoto 35 x 45 Millimeter - nicht älter als 1 Jahr
- Bringen Sie das biometrische Passfoto unbedingt zu Ihrem Termin mit. Vor Ort besteht keine Möglichkeit, eines anfertigen zu lassen.
- aktueller Führerschein
- Terminbestätigung
Zusätzlich für eine Verlängerung eines LKW-Führerscheins der alten Klassen 2 und 3:
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 der FeV, nicht älter als 1 Jahr.
Sie erhalten Ihren neuen Führerschein in der Regel nach 3 - 4 Monaten von der Bundesdruckerei.
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen Kartenführerschein.
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Hamburg.
Hinweise
Führerscheine können Sie auch beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) umtauschen.
Bei der alten Klasse 3 ist eine Verlängerung, Fahrzeuge über 7,5 Tonnen (CE 79) fahren zu dürfen, nicht mehr ohne Weiteres möglich. Sie erhalten beim Tausch einen Führerschein der Klasse BE.
Möchten Sie auch weitere Fahrerlaubnisklassen erhalten, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen. Ab einem Alter von 55 Jahren, müssen Sie bei den Klassen C und CE (ehemals Klasse 2) zusätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Alternativ können Sie auf die Klasse 2 verzichten.
Ihre Fahrerlaubnis bleibt mit dem Tausch bestehen.
Umtausch wegen Namensänderung: 45,90 EUR
Umtausch wegen Ablauf: 33,10 EUR
Handlungsgrundlagen
§ 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__24a.html
§ 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25.html
Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html
Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_8e.html
Rechtsbehelfe
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag persönlich.
- Sie buchen online einen Termin.
- Sie nehmen den Termin persönlich wahr und bringen alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie beantragen den Umtausch Ihres Führerscheins.
- Die zuständige Stelle leitet Ihren Antrag an den Landesbetrieb Verkehr (LBV) weiter.
- Der LBV beauftragt die Bundesdruckerei mit der Erstellung Ihres neuen EU-Kartenführerscheins.
- Sie erhalten Ihren neuen EU-Kartenführerschein.
Fristen
Die Umtauschfristen für unbefristete Kartenführerscheine richten sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19.01.2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19.01.2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19.01.2028
- 2008: Umtausch bis 19.01.2029
- 2009: Umtausch bis 19.01.2030
- 2010: Umtausch bis 19.01.2031
- 2011: Umtausch bis 19.01.2032
- 2012: Umtausch bis 18.01.2033
- 2013: Umtausch bis 19.01.2033
EU-Kartenführerscheine der Klasse B, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits auf 15 Jahre befristet. Das Ablaufdatum finden Sie auf Ihrem EU-Kartenführerschein.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten Ihren neuen Führerschein in der Regel innerhalb von 3 Monaten von der Bundesdruckerei.
Sofern für diese Dienstleistung ein Expressverfahren vorgesehen ist, kann dieses ausschließlich beim LBV in Anspruch genommen werden.
