Voraussetzung der Eintragung in die Architektenliste ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Architektur. Darüber hinaus müssen ggf. weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa die Ausübung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (Berufspraktikum) und - im Falle selbständiger Tätigkeit - der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz
Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) gilt für Berufe, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene harmonisiert sind (Hochbauarchitekten), der Grundsatz der automatischen Anerkennung gesetzlich konkret bestimmter Ausbildungsnachweise. Automatische Anerkennung bedeutet, dass der Abschluss nicht individuell auf (inhaltliche) Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) geprüft wird.
Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht vor, kommt eine individuelle Prüfung in Betracht. Danach genügt für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (s.o.) ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Architektur (Hochbau) einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Abschlüsse aus Drittstaaten
Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden: