Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.
Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.