Nur in das Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ führen.
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Herausgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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- Formular: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Links
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind:
- Sitz der Gesellschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern,
- Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers,
- Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung über:
- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
- in den Fällen des Absatzes 1
a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, - die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
- Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
- die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.
Auf Partnergesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.
Hinweise
Angezeigte auswärtige Gesellschaften (Ingenieure) werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.
Antragsgebühr
- Gebühr
- 200,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
Eintragungsgebühr
- Gebühr
- 250,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
jährliche Listenführungsgebühr
- Gebühr
- 200,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
Gebühr für die Löschung der Eintragung
- Gebühr
- 150,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
Für die Eintragung inländischer Gesellschaften:
- Antragstellung bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
- Bescheid des Eintragungsausschusses
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige kann formlos unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
