Die Aufgabe des Ombudsmann ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Der Ombudsmann soll in jedem Stadium des Verfahrens zwischen den Beteiligten vermitteln und möglichst eine Versöhnung erreichen.
Der Ombudsmann kann auch auf Antrag eines Unternehmens tätig werden, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat.
Voraussetzung ist, dass sich das betroffene Versicherungsunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.
Für die Einschätzung durch den Ombudsmann sind der Inhalt des Versicherungsvertrages, das Gesetzesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung maßgeblich.
