Bei verheirateten Frauen ist kraft Gesetzes immer ihr Ehemann der Vater des Kindes. Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist, bedarf es zur Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung sowie die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter, bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Ohne eine vorherige Vaterschaftsanerkennung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung in Verbindung mit einer Sorgeerklärung können Sie kostenfrei bei Ihrem zuständigen Jugendamt machen sowie gebührenpflichtig bei einem Notar oder Ihrem zuständigen Standesamt. Im Standesamt findet nur die Vaterschaftsanerkennung statt aber keine Sorgeerklärung. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor- und nachgeburtlich gemacht werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung im Standesamt ist es dringend notwendig vorher einen Termin zu vereinbaren. Wenn Sie eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorge beim Jugendamt oder Notar gemacht haben, ist es dringend notwendig ein Exemplar im Original für die Geburtsbeurkundung im Standesamt abzugeben.
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der Eltern (im Original)
Voraussetzungen
- Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare. - Sie und die Mutter des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.
- Ggf. beeidigter Dolmetscher
Sind die Eltern der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Eltern hinzuzuziehen. - Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen
- Minderjährige Mütter und Väter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen
- Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
- Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
- 40,00 Euro: für die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung im Standesamt
- keine: im Jugendamt
- Bei Notaren ist die Vaterschaftsanerkennung gebührenfrei jedoch in Verbindung einer Sorgeerklärung gebührenpflichtig
Handlungsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1592 ff. - Vaterschaft
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 19 - Abstammung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 44 - Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) § 59 - Beurkundung
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
