Beschäftigte haben nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer freistellungsfähigen Bildungsmaßnahme der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit. Die Veranstaltung muss durch das zuständige Ministerium als freistellungsfähig anerkannt sein oder von einer durch das zuständige Ministerium befugten Einrichtung bescheinigt werden.
Beschäftigte beantragen Bildungsfreistellung bei ihrem Arbeitgeber für eine bildungsfreistellungsfähige Veranstaltung spätestens sechs Wochen vor deren Beginn. Die Freistellungsbescheinigung erhalten sie vom Weiterbildungsveranstalter.
Wenn Sie eine Bildungsmaßnahme anbieten, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit beim zuständigen Ministerium stellen.
Das Feststellungsverfahren nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) bietet drei Möglichkeiten für die Anerkennung von Weiterbildungen:
1. Durch formgebundenen Antrag für jede einzelne Veranstaltung. Dem Antrag muss das Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden.
2. Falls die Bildungsmaßnahme bereits in einem anderen Bundesland anerkannt wurde, so gilt diese auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern 6 Unterrichtsstunden am Tag erreicht werden und die Voraussetzungen des SBFG erfüllt sind. Neben dem Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes muss das aktuelle Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Das zuständige Ministerium prüft und erstellt ggf. einen Gleichstellungsbescheid.
3. Bildungseinrichtungen, die ein Qualitätsmanagements nach EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards nachweisen, können die Befugnis erhalten Freistellungsbescheide nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz selbst auszustellen. Dazu bedarf es der Vorlage der Kopie der Zertifizierung. Das Verfahren ist formlos.
Die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keines QM-Nachweises und gelten als berechtigt, Freistellungsbescheide auszustellen. Sie erhalten auf Anforderung ein Bestätigungsschreiben mit weiteren Handlungsanweisungen.
