In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. Die Regelungen zum Anerkennungsverfahren finden sich im Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) und in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG-VO).
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Herausgeber
Bremen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Voraussetzungen
- Der Veranstalter verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen.
- Die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen erfolgt durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal.
- Der Veranstalter ist geeignet. Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.
- Die Veranstaltung muss allen Personen offenstehen. Dafür muss sie öffentlich angekündigt werden und die Teilnahme darf nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt werden.
- Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Durch die Erfüllung der Voraussetzungen (Zertifizierungsverfahren für das Qualitätsmanagementsystem) können der antragstellenden Einrichtung Kosten entstehen, die nicht übernommen werden.
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
Verfahrensablauf
Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG ist der Senator für Kinder und Bildung. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG definiert.
Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung als Bildungszeit ist vom Veranstalter schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail und in deutscher Sprache einzureichen an:
Der Senator für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen
E-Mail: bildungszeit@bildung.bremen.de
Hierzu ist der vom Senator für Kinder und Bildung herausgegebene Vordruck zu verwenden.
Fristen
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde schriftlich, d.h. auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt ca. 2 bis 3 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn (unabhängig vom Eingangsdatum).
