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Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung oder von wesentlichen Änderungen

Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - Fern-USG) grundsätzlich einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Lehrgang ist nichtig.

Bayern

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Bayern

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