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Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sofern Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, müssen Sie eine Änderung dieser Anlage bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Schleswig-Holstein

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Kontakt

Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.

Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).

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