Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.
Das Wählerverzeichnis ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Zudem erfolgt eine Berichtigung, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Wählerverzeichnis zulässig und begründet ist.