Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss. 

Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss.