[Hinweis: Am 20.09.2026 findet die Wahl zum 20. Abgeordnetenhaus von Berlin statt.]
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Wahlberechtigte können Ihre Stimme für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Land Berlin per Briefwahl abgeben. Um per Briefwahl oder mit dem in den Briefwahlunterlagen enthaltenen Wahlschein im Wahllokal wählen zu können, ist es notwendig diesen zu beantragen.
Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen. Um lange Postlaufzeiten zu vermeiden, können Sie auch persönlich in einer Briefwahlstelle Ihres Wohnbezirks vor Ort brieflich wählen.
Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt etwa zwei Wochen vor dem Wahltag.
Wahlberechtigte, die mit Brief wählen, haben für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit in ihrem persönlichen Bereich selbst Sorge zu tragen. Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wahlverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheins entweder per Brief oder in einem Wahllokal innerhalb Ihres Bundestagswahlkreises wählen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107-108d Strafgesetzbuch).
Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie die Zusendung der Briefwahlunterlagen oder suchen Sie persönlich eine Briefwahlstelle auf.
Wird ein Wahlschein beantragt und dieser abgelehnt, kann Einspruch beim zuständigen Bezirkswahlamt eingelegt werden (§ 31 Bundeswahlordnung). Soweit dieses dem Einspruch nicht abhilft, kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin eingelegt werden (§ 31 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Bundeswahlordnung).
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Wahlberechtigte können Ihre Stimme für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Land Berlin per Briefwahl abgeben. Um per Briefwahl oder mit dem in den Briefwahlunterlagen enthaltenen Wahlschein im Wahllokal wählen zu können, ist es notwendig diesen zu beantragen.
Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen. Um lange Postlaufzeiten zu vermeiden, können Sie auch persönlich in einer Briefwahlstelle Ihres Wohnbezirks vor Ort brieflich wählen.
Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt etwa zwei Wochen vor dem Wahltag.
Wahlberechtigte, die mit Brief wählen, haben für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit in ihrem persönlichen Bereich selbst Sorge zu tragen. Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wahlverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheins entweder per Brief oder in einem Wahllokal innerhalb Ihres Bundestagswahlkreises wählen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107-108d Strafgesetzbuch).
Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie die Zusendung der Briefwahlunterlagen oder suchen Sie persönlich eine Briefwahlstelle auf.
- Die Online-Antragstellung ist vom 13.01.2025 bis 18.02.2025 möglich
- Bei schriftlicher Antragstellung per E-Mail oder per Post: Der Antrag muss bis Freitag vor der Wahl (21.02.2025), 15.00 Uhr beim zuständigen Bezirkswahlamt eingehen. Wahlberechtigte, die sich die Briefwahlunterlagen an eine Anschrift außerhalb Berlins senden lassen - insbesondere ins Ausland - sollten bei der Antragstellung die Laufzeiten der Post berücksichtigen.
- Sie können die Briefwahlunterlagen auch vor Ort beantragen. Sollten Sie in einer Briefwahlstelle wählen, so erhalten Sie dort Ihren Wahlschein mit den weiteren Briefwahlunterlagen. Der Stimmzettel kann direkt in der Wahlkabine vor Ort ausgefüllt und die ausgefüllten Briefwahlunterlagen können dort in eine Urne geworfen werden. Die Briefwahlstellen sind berlinweit ab 10.02.2025 geöffnet.
- Die Abgabe des roten Wahlbriefes in dem darauf angegebenen Bezirkswahlamt oder in dessen Briefkasten wird zur Vermeidung von Postlaufzeiten empfohlen.
- Bitte planen Sie bei nicht persönlicher Abgabe für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen mindestens 3 Werktage ein.
- Eine rechtzeitige Zustellung des Wahlbriefes erfolgt bei Einwurf Ihres Wahlbriefes in einen Briefkasten der Deutschen Post bis zum Samstag vor der Wahl, insofern für diesen Briefkasten eine Samstagsleerung vorgesehen ist und der Zeitpunkt der letzten Leerung noch nicht verstrichen ist.
Wird ein Wahlschein beantragt und dieser abgelehnt, kann Einspruch beim zuständigen Bezirkswahlamt eingelegt werden (§ 31 Bundeswahlordnung). Soweit dieses dem Einspruch nicht abhilft, kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin eingelegt werden (§ 31 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Bundeswahlordnung).
