Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung ist:
- jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Beziehen Sie eine neue Wohnung? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden. Gleichzeitig mit der Anmeldung wird die neue Adresse auf dem Personalausweis und - falls vorhanden - im Reisepass vermerkt.
Die Anmeldung zum Wohnsitz ist persönlich unter Vorlage des
- Personalausweises und/ oder - falls vorhanden - Reisepasses und einer
- Wohnungsgeberbestätigung über den Einzug (siehe: Downloads)
in einem Bürgerbüro der Wahl vorzunehmen.
Elektronische Wohnsitzanmeldung (nur Hauptwohnsitz)
Sie können Ihre Wohnsitzanmeldung (als Haupt- oder alleinige Wohnung) online, kostenlos und ohne Behördengang erledigen. Sie erhalten eine digitale Meldebestätigung und aktualisieren Ihren Personalausweis, Reisepass oder Ihre eID-Karte. Am einfachsten geht es mit Ihrem Smartphone.
Zur elektronischen Wohnsitzanmeldung ...
Sie benötigen ein Nutzerkonto
Um sich oder Ihre Familie umzumelden, benötigen Sie ein Nutzerkonto (BundID). Melden Sie sich im Online-Dienst an oder nutzen Sie die Gelegenheit zur Registrierung. Ein solches Konto ermöglicht die Nutzung vieler weiterer digitaler Verwaltungsleistungen.
Voraussetzungen
Neben Einzelanmeldungen sind auch Anmeldungen im Familienverbund möglich. Voraussetzung ist, dass alle Personen bereits im Melderegister verknüpft sind und gemeinsam von einer Wohnung innerhalb Deutschlands in eine neue ziehen. Dies gilt für Verheiratete und verpartnerte Personen sowie deren minderjährige Kinder. Nach erfolgter Anmeldung erhalten alle Personen eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung. Für alle Ausweise mit Online-Ausweisfunktion können zudem die Adressdaten auf dem Personalausweis aktualisiert werden. Aufkleber für Reisepass und Personalausweis kommen per Post.
Online-Ausweisfunktion
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Zum Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte ...
eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Zum Personalausweisportal - Die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR ...
Weitere Wohnsitze (Hauptwohnung/ Nebenwohnung)
Sollten Bürgerinnen und Bürger mehr als eine Wohnung im Inland innehaben, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die andere/n die Nebenwohnung/en. In der Regel ist die Hauptwohnung, die Wohnung, die vorwiegend benutzt wird. Bei verheirateten oder Lebenspartnerschaft führenden Einwohnern - die nicht dauernd getrennt leben - ist dies regelmäßig die Wohnung der Familie. Wohnsitze im Ausland bleiben unbeachtet.
Die Festlegung, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, wird von der Meldebehörde (Bürgerbüro) getroffen. Hierzu ist das Formular "Hauptwohnung/Hauptwohnsitz: Erklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung" (siehe: Downloads) auszufüllen.
Zweitwohnsitzsteuer: Anzeige (Erklärung)
Die Anzeige (Erklärung) über das Innehaben einer Zweitwohnung nach § 8 Absatz 2 der aktuell gültigen Zweitwohnungssteuersatzung kann perOnline-Service «Zweitwohnungssteuer: Erklärung» (siehe: Formulare) erfolgen.
Zuzug aus dem Ausland
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle anzumeldenden Personen persönlich vorsprechen. Eine Anmeldung aus dem Ausland ist nur in den Bürgerbüros Siegen und Weidenau möglich.
Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Eheregister oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde sowie bei minderjährigen Kindern die Geburtsurkunden vorzulegen. Ausländische Urkunden sind mit Übersetzung im Original vorzulegen. Die Übersetzung muss von einer anerkannten Übersetzerin bzw. einem anerkannten Übersetzer ausgestellt sein.
