Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung ist:
- jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Mit dem datenschutzsicheren Online-Service der elektronischen Wonsitzanmeldung haben Bürger die Möglichkeit, ihre Anmeldung nach Recklinghausen digital durchzuführen (Hinweis: Zuzüge aus dem Ausland und Anmeldungen von Nebenwohnsitzen sind online nicht möglich). Ein persönlicher Besuch im Bürgerbüro sowie mögliche Wartezeiten entfallen. Der Service ist zudem rund um die Uhr verfügbar und kostenlos. Für die elektronische Wohnsitzanmeldung wird benötigt:
- ein Ausweisdokument (Personalausweis oder eID-Karte für Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums – nicht möglich mit elektronischem Aufenthaltstitel) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und die dazugehörige PIN
- ein geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät für den PC
- die kostenlose AusweisApp des Bundes für das Smartphone oder den PC
- ein Nutzerkonto bei der BundID, welches mittels Online-Ausweisfunktion erstellt wurde
Die elektronische Wohnsitzanmeldung ist ausschließlich über folgenden Link zu erreichen: https://wohnsitzanmeldung.gov.de/
Auf der Seite finden Sie auch ein Informationsvideo, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und ein FAQ.
Hier der Link zur Pressemitteilung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie nach Recklinghausen gezogen sind, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Familienangehörige, die in Ihrem Haushalt leben, anmelden.
Die Anmeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (nicht Mietvertragsbeginn) in die neue Wohnung erfolgt sein. Bitte halten Sie die vorgenannte Frist ein, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln würden und mit einer Geldbuße zu rechnen hätten.
Die meldepflichtige Person soll die Anmeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht. Bei Zuzügen aus dem Ausland haben alle anzumeldenden Personen persönlich vorzusprechen.
Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache:
- Die Personalausweise und Reisepässe bzw. Aufenthaltstitel und ausländische Dokumente der anzumeldenden Personen und ggfls. Geburtsurkunden von Kindern.
- Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab.
Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Anmeldung durch eine Person vertreten lassen (nicht bei Zuzügen aus dem Ausland s.o.). Vorzulegen sind dann:
- Den Meldeschein (siehe unten)
- Die Personalausweise und Reisepässe bzw. Aufenthaltstitel und ausländische Dokumente der anzumeldenden Personen und ggfls. Geburtsurkunden von Kindern.
- Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab.
- Eine Vollmacht (siehe unten). Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Eine schriftliche Anmeldung per Post / E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Hinweis: Im Zuge einer Anmeldung nach Recklinghausen kann nicht direkt ein neues Ausweisdokument beantragt werden.
