Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung ist:
- jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Bevor es losgehen kann
Ihr Servicekonto ist Ihr persönlicher Online-Zugang zur Stadtverwaltung. Einmal mit Ihren persönlichen Daten bei der BundID registrieren und schon können Sie diese Dienstleistung und viele weitere von zu Hause aus erledigen.
Mit freigeschalteter eID auf Ihrem Personalausweis können Sie sich online ausweisen und auch diesen Dienst ohne persönlichen Termin erledigen.
Die Wohnsitzanmeldung verläuft in 3 Phasen
Phase 1: Sie geben die Informationen zu Ihrer neuen Wohnung an
1. Klicken Sie auf der Startseite des Dienstes auf „Hier starten“ und melden Sie sich mit einem der zur Auswahl angebotenen Nutzerkonten mit hohem Vertrauensniveau (mit Online-Ausweisfunktion) an.
2. Sie erhalten Informationen zum Datenschutz.
3. Eine Willkommensseite informiert Sie über die nächsten Schritte und die Möglichkeit, die Wohnsitzanmeldung im Familienverbund durchzuführen.
4. Eine Identifizierung im Online-Dienst mittels Online-Ausweisfunktion stößt den Abruf Ihrer Meldedaten aus dem Melderegister an. Haben Sie Ehepartner*in/Lebenspartner*in und/oder minderjährige Kinder, die bereits mit Ihnen an der gleichen Adresse gewohnt haben, wird dies erkannt und Sie können eine Anmeldung im Familienverbund vornehmen: Wählen Sie aus, ob Ihr Ehepartner*in/Lebenspartner*in und/oder Ihre minderjährige Kinder ebenfalls mit angemeldet werden sollen.
5. Es werden Ihnen die Datensätze aus dem Melderegister zur Überprüfung angezeigt.
6. Danach haben Sie die Möglichkeit, Einstellungen zur Weitergabe Ihrer Meldedaten vorzunehmen (zum Beispiel für Kontaktaufnahme bei Jubiläen).
7. Nun zu Ihren neuen Daten: Sie werden nach Ihrer neuen Anschrift gefragt und dem Datum, an dem Sie in Ihre neue Wohnung eingezogen sind. Falls Sie zur Miete wohnen, geben Sie bitte zudem Informationen zu Ihrem Wohnungsgeber an und laden Sie Ihre Wohnungsgeberbestätigung hoch.
8. Bevor Sie abschließend Ihren Antrag an die zuständige Meldehörde verschicken, können Sie Ihre Anmeldedaten noch einmal überprüfen. Die für Sie zuständige Meldebehörde wird Ihnen angezeigt.
9. Eine Zusammenfassung steht Ihnen zum Download im Online-Dienst bereit.
Phase 2: Abruf Meldebestätigung und Aktualisierung Personalausweis
1. Sobald Ihre Daten von der Meldebehörde geprüft wurden, erhalten Sie eine E-Mail Nachricht. Im Online-Dienst steht dann eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung mit elektronischem Siegel für Sie bereit.
2. Für die Aktualisierung Ihrer Adressdaten auf dem Personalausweis leitet Sie der Online-Dienst noch einmal auf die AusweisApp und aktualisiert dort die auf dem Chip des Ausweises gespeicherten Adressdaten.
Phase 3: Adressaufkleber für Ihren Ausweis
1. Wenn Sie Ihren Ausweis online aktualisiert haben, erhalten Sie automatisch ein Anschreiben der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für Ihren Ausweis an Ihre neue Wohnanschrift. Diese sind mit einem speziellen Sicherheitscode versehen.
2. Mithilfe der beiliegenden Anleitung können Sie den Adressaufkleber auf Ihren Personalausweis aufkleben. Falls Sie in eine andere Gemeinde zugezogen sind und im Besitz eines gültigen Reisepasses sind, erhalten Sie zudem einen Wohnortaufkleber für Ihren Pass. Bei einer eID-Karte entfällt dieser Schritt.
