Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Es besteht eine Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland. Die Abmeldung muss nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach Auszug und kann frühestens 1 Woche vor dem Auszug, bei der Meldebehörde erfolgen.
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