Die Abmeldung muss erfolgen,
- bei einem Umzug ins Ausland oder
- wenn eine Wohnung im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgegeben wird, ohne dass zugleich eine neue Wohnung zu bezogen wird.
Die Abmeldung entfällt in folgenden Fällen:
- Umzug innerhalb Deutschlands
In diesem Fall genügt die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Diese teilt der früheren Gemeinde den Umzug mit. - Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung.
Dadurch wird die Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung. - bei mehreren Nebenwohnungen wird eine der Nebenwohnungen die neue Hauptwohnung. In diesem Fall muss der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde der bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die der Nebenwohnungen.
