Bei der Ummeldung eines Wohnsitzes, z. B. auf Grund eines Umzuges, handelt es sich um die Anmeldung eines neuen Wohnsitzes.
Sofern Sie innerhalb von Deutschland in eine neue Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt umziehen, müssen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des neuen Wohnsitzes vornehmen. Danach wird von der zuständigen Stelle des neuen Wohnortes eine Rückmeldung an die bisher zuständige Stelle ausgelöst. Die Abmeldung wird dort automatisch vorgenommen.
Der Umzug innerhalb der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bzw. dem Wohnungswechsel innerhalb eines Wohnhauses ist der zuständigen Stelle mit einer Frist von 2 Wochen zu melden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Allgemeine Informationen
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Hildesheim müssen Sie sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.
Die Ummeldung wird sofort durchgeführt und erfolgt gebührenfrei.
Im Zuge der Ummeldung ist zwingend die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungseigentümer, ggf. Hauptmieter oder Hausverwaltung) über den Einzug vorzulegen.
Zur Erfüllung der Meldepflicht genügt die Vorsprache eines volljährigen Familienmitglieds.
Sie können auch unseren Service der Elektronischen Wohnsitzanmeldung benutzen. Diesen finden Sie hier.
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug besitzen, das auf Ihren Namen zugelassen ist, muss die neue Anschrift auch im KFZ-Schein oder der Zulassungsbescheinigung Teil I geändert werden. Sollten Sie noch einen "alten" KFZ-Schein besitzen, wenden Sie sich bitte unter Vorlage von KFZ-Schein und KFZ-Brief an die Zulassungsstelle des Landkreises Hildesheim. Neuzulassungen in Stadt und Landkreis Hildesheim müssen generell beim Straßenverkehrsamt des Landkreises beantragt werden.
Für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine Gebühr zu entrichten.
