Sie können kostenlos eine "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses Auskunftsrecht haben sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Vermieterinnen/Vermieter (Wohnungsgeber) einer Wohnung, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst auch Vermieter dieser Wohnung ist. Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Einschränkungen bei älteren Meldungen
- Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Wohnungseigentümer im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 Bundesmeldegesetz (BMG) gespeichert ist.
- Diese Regelung gilt erst seit dem 01.11.2015. Bei Bewohnern, die bereits vor diesem Datum in der Wohnung gemeldet waren, fehlt dieser Eintrag in der Regel. In diesen Fällen kann die Meldebehörde nicht zuverlässig feststellen, wer der Wohnungseigentümer ist und daher auch keine Auskunft erteilen.
- Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen. Das können Sie formlos schriftlich per Post erledigen oder in dringenden Fällen persönlich vor Ort.
- Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten die Melderegisterauskunft per Post.
