Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
- es ist keine telefonische Auskunft möglich (also nur persönlich, schriftlich oder per Fax)
- für schriftliche Auskunftsersuchen ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Dabei ist ein Verwendungszweck anzugeben.
Das Formular ist erhältlich in der Meldebehörde oder zum Download unter "Formulare". - beinhaltet nur die aktuelle Anschrift einer Person
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz
- es ist keine telefonische Auskunft möglich (also nur persönlich, schriftlich oder per Fax)
- ein berechtigtes Interesse ist glaubhaft zu machen
- kann mehr als nur die aktuelle Anschrift einer Person beinhalten, nämlich:
- frühere Vor- und Familiennamen
- Tag und Ort der Geburt
- gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
- Sterbetag und -ort
