Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten an
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
- Parteien/Wählergemeinschaften und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 1 BMG),
- Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG),
- zum Zwecke der der Ehrung von Ehejubilaren und Altersjubilaren an die Senatskanzlei bzw. den Magistrat Bremerhaven sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 2 BMG, § 6 MeldDÜV).
Die Betroffenen haben das Recht ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.
Sie haben die Möglichkeit den Widerruf Ihrer Datenübermittlungen online zu beantragen. Der Online-Service ist bei den Formularen hinterlegt.
Weitergabe nur nach Einwilligung
In den folgenden Fällen darf die Meldebehörde Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erklärt haben:
Für Zwecke
- der Werbung
- des Adresshandels (§ 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG)
