Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des BMG Daten an
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
- Parteien/Wählergemeinschaften und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 1 BMG),
- Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG),
- zum Zwecke der der Ehrung von Ehejubilaren und Altersjubilaren an die Senatskanzlei bzw. den Magistrat Bremerhaven sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 2 BMG, § 6 MeldDÜV).
Die Betroffenen haben das Recht ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch nur die Datenübermittlung in den oben genannten Fällen verhindert.
