Sie können Ihre Daten für Melderegisterauskünfte sperren lassen, wenn schutzwürdige Interessen durch eine Beauskunftung gefährdet sind.Ein schutzwürdiges Interesse ist zum Beispiel Ihre Gesundheit, Ihr Leben oder Ihre persönliche Freiheit.
Diese Auskunftssperre wirkt bei Auskünften an Privatpersonen und privatrechtlichen Unternehmen, gilt aber nicht gegenüber Behörden, Gerichten und anderen öffentlichen Stellen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Schriftlicher Antrag mit Begründung in der Sie darlegen, dass Sie oder andere Personen gefährdet sind. Als Nachweise können Sie zum Beispiel polizeiliche, gerichtliche oder sonstige Unterlagen vorlegen.
Voraussetzungen
- Ihre schutzwürdigen Interessen sind in Gefahr.
- Sie können die Gefährdung nachvollziehbar darlegen.
Hinweise
Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.
Es fallen keine Gebühren an.
Handlungsgrundlagen
§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Rechtsbehelfe
Beschwerde
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren formlose Antrag in einem persönlichen Termin vor Ort oder schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese veranlasst eine vorläufige Auskunftssperre. Ab diesem Zeitpunkt werden ohne weitere Prüfung keine Auskünfte mehr erteilt.
- Die zuständige Stelle meldet sich schriftlich bei Ihnen zurück und übermittelt Ihnen ein Antragsformular.
- Sie füllen das Antragsformular aus und reichen es zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen wieder bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bewertet, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der Auskunftssperre vorliegen.
- Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die zuvor eingetragene, vorläufige Auskunftssperre aufgehoben.
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die Auskunftssperre eingetragen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 5 Minuten
