Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden für eine jeweilige Klasse erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden. Als Nachweis der Erteilung dienen der ausgehändigte Führerschein oder die Prüfbescheinigung, die beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind.
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Mecklenburg-Vorpommern
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Werden in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt und liegen bei den Fahrschulen vor.
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis kann für die jeweilige Klasse erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 10 FeV)
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der beantragten Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt) sowie
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
Ausnahmen:
Beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 bzw. A2 war.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist kostenpflichtig. Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt wird. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. In den erhobenen Gebühren sind nicht die Kosten für die Fahrerlaubnisprüfung der Technischen Prüfstelle, für ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, den Sehtest oder für die Schulung in Erster Hilfe enthalten. Diese Kosten sind gesondert bei den Prüf-, Untersuchungs-, Gutachterstellen oder Ausbildungsstätten zu entrichten. Die Entgelte der Fahrschulen für die Prüfungsfahrt werden nach den Geschäftsbedingungen der Fahrschulausbildung erhoben.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen und er kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem Eingang der notwendigen Unterlagen.
