Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.
Weitere Informationen
Herausgeber
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Keine Angabe
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Die Frist kann je nach Dienstleistung variieren.
Voraussetzungen
Für die Nutzung der Antragsstrecke Sondernutzung und Gehwegüberfahrten steht Ihnen die folgende Anmeldemöglichkeit zur Verfügung:
- Mit E-Mail-Adresse und Passwort
- Mit BundID
- Mit „Mein Unternehmenskonto“
- Servicekonto Business – mit ELSTER-Organisationszertifikat (Nur bis zum 30.06.2026)
Hinweise
Die Verwaltungsleistung "Sondernutzung" kann je nach Bundesland und Kommune variieren. Es gibt regionale Unterschiede bei Zusatzangaben, Voraussetzungen, Nachweisen und Genehmigungsfähigkeit. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu informieren. Welche das ist, erfahren Sie gleich am Anfang des Online-Dienstes.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung. Die zuständige Behörde berechnet eine Gebühr und stellt einen Gebührenbescheid postalisch zu.
Handlungsgrundlagen
§19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19
§ 4 ff. Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GrAnlGHApP4
Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeBenGebOHA1994V26Anlage1/part/X
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Rechtsbehelfe
§19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19
§ 4 ff. Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GrAnlGHApP4
Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeBenGebOHA1994V26Anlage1/part/X
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Weiterführende Links
Fristen
Die Frist kann je nach Dienstleistung variieren.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den einzelnen Behörden ab sowie der Komplexität der beanspruchten Dienstleistung.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.
- Hauptantrag
- Schriftlich
- Nachweise
- Maßstabsgerechter Lageplan
- Auszug Liegenschaftskataster
- Fotos der Örtlichkeit
- Flurkarte (optional)
Voraussetzungen
- Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
- Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
- Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
- Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
- Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges geben
Hinweise
- Erfolgt die Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welches ein konzentriertes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) durchgeführt werden soll oder muss, beinhaltet die Baugenehmigung auch die Erlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt. Bei Bauvorhaben die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO geprüft werden, erfolgt die Einholung der wegerechtlichen Erlaubnisse eigenverantwortlich durch die Antragsteller.
- Die Gehwegüberfahrt darf nicht selbst hergestellt werden zum Beispiel mit Holzbalken, Stahlrampen oder Ähnlichem. Hierbei handelt es sich um einen unerlaubten Eingriff in den Straßenraum und dieser kann strafbar sein.
- Die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt ersetzt nicht andere erforderliche behördliche Genehmigungen oder ergibt Ansprüche daraus zum Beispiel für den Bau einer Garage oder eine Carports.
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis zu 800,00 Euro
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung). Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.
Gebühr
- Gebühr
- 50,00 bis 800,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 7a Fernstraßengesetz (FStrG)
www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__7a.html
§ 18 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV10P18
Rechtsbehelfe
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Links
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer unterscheidet Antragsbearbeitung und Herstellung der Gehwegüberfahrt.
- Die Antragsbearbeitung: in der Regel zeitnah.
- Die Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle: mindestens 3 Monate.
