Es gibt weitere Hinweise:
Die erforderlichen Verkehrszeichen müssen mindestens drei Tage vor Wirksamkeit des Haltverbots aufgestellt werden. Die Verkehrsschilder dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgestellt werden.
Dabei müssen die amtlichen Kennzeichen aller dort zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge schriftlich festgehalten werden. Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Verkehrszeichen Fahrzeuge im Haltverbot und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen. Ist die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, so erfolgen notwendige Abschleppmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung auf Kosten des Genehmigungsinhabers.
Die Verkehrszeichen dürfen erst nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung und nur durch Personen aufgestellt werden, die den Nachweis nach der MVAS 99 besitzen.
Es dürfen nur Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgestellt werden.
Zusätzliche Maßnahmen sind bei der Beantragung anzugeben, hierfür sind gegebenenfalls zusätzliche Erlaubnisse notwendig (zum Beispiel bei Container ein extra Sondernutzungsantrag und zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung).
Für den Einzugsort und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung.
Es ist verboten, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben.
Im Anschluss des Umzugs beziehungsweise der Anlieferung und Ablieferung sind die aufgestellten Verkehrszeichen umgehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.