Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugstransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
- ein Halte- oder Parkverbot gilt,
- das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
- sich eine Fußgängerzone befindet
- der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof ausgeliehen werden.
An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Allgemeine Informationen
Sie haben die Möglichkeit für Ihren Umzug die Genehmigung zur Einrichtung einer Haltverbotszone zu beantragen. Liegt die Wohnung in einer Fußgängerzone und Sie wollen den Umzug außerhalb der Lieferzeiten durchführen, können Sie für den Umzug eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Zu beachten ist, dass die Ausnahmeregelung erst in Anspruch genommen werden darf, wenn die Ausnahmegenehmigung tatsächlich erteilt wurde. Der Umfang, der von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt wurde, darf nicht überschritten werden.
Die Voraussetzungen, die für die Ausnahmegenehmigung vorliegen müssen, sind sehr differenziert zu prüfen und die allgemeine Verkehrssituation muss berücksichtigt werden. Es können keine allgemein verbindlichen Angaben gemacht werden, wann man eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann.
