In bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden.
Weitere Informationen
Herausgeber
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Keine Angabe
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos) mit Angaben über Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Antragstellers, Datum, Dauer (Uhrzeit), Angaben zur örtlichen Gegebenheiten des Ortes (gibt es dort bereits Verkehrsbeschränkungen, Parkscheinautomaten, Fußgängerzone, etc.), Länge der benötigten Haltverbotszone, Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. mit zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos). Manche StVB halten Vordrucke zum Ausfüllen bereit; teilweise besteht die Möglichkeit einen Antragsvordruck auf der Homepage der Genehmigungsbehörde herunterzuladen.
Hinweise
Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen StVB verkehrlich angeordnet wurden. Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich beschildert werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist der Antragsteller selbst verantwortlich, so dass die Verkehrszeichen bei einer Fachfirma beschafft werden müssen. Die StVB besitzen i.d.R. keinen eigenen Verkehrszeichenbestand. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit auch vom Betriebshof der örtlichen Gemeinde/Stadt Verkehrszeichen auszuleihen (kostenpflichtig). Es empfiehlt sich das Vorgehen bei der zuständigen StVB (tel.) abzufragen.
Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt (Gemeinde) unterschiedlich und hängt auch von der Art und Dauer des Haltverbotes ab. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor. Die örtlich zuständige StVB kann über die genaue Gebührenhöhe Auskunft geben.
Handlungsgrundlagen
Verfahrensablauf
Sie möchten eine Halteverbotszone einrichten lassen? Dafür benötigen Sie einen Antrag.
Fristen
Aus rechtlichen Gründen müssen Haltverbote grundsätzlich mind. 3 - 4 Tage vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt werden. Der rechtzeitige Eingang des Antrages (sinnvoller Weise etwa 14 Tage vorher) ist deshalb erforderlich. Kurzfristigere Antragstellungen sollten ggf. vorab tel. mit der zuständigen StVB abgestimmt werden; ggf. ist auch eine Übersendung per Fax/Email möglich, was Zeit ersparen kann.
