In bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden.
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos) mit Angaben über Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Antragstellers, Datum, Dauer (Uhrzeit), Angaben zur örtlichen Gegebenheiten des Ortes (gibt es dort bereits Verkehrsbeschränkungen, Parkscheinautomaten, Fußgängerzone, etc.), Länge der benötigten Haltverbotszone, Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. mit zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos). Manche StVB halten Vordrucke zum Ausfüllen bereit; teilweise besteht die Möglichkeit einen Antragsvordruck auf der Homepage der Genehmigungsbehörde herunterzuladen.
Hinweise
Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen StVB verkehrlich angeordnet wurden. Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich beschildert werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist der Antragsteller selbst verantwortlich, so dass die Verkehrszeichen bei einer Fachfirma beschafft werden müssen. Die StVB besitzen i.d.R. keinen eigenen Verkehrszeichenbestand. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit auch vom Betriebshof der örtlichen Gemeinde/Stadt Verkehrszeichen auszuleihen (kostenpflichtig). Es empfiehlt sich das Vorgehen bei der zuständigen StVB (tel.) abzufragen.
Woher bekommen Sie die erforderlichen Verkehrszeichen? Bitte wenden Sie sich an Fachfirmen (beispielsweise Baustellenabsicherungsfirmen, Umzugsunternehmen), die diese Schilder verleihen und gegebenenfalls auch für Sie aufstellen. Solche Firmen finden Sie unter anderem in den Gelben Seiten oder im Internet unter "Baustellenabsicherung".
Das Straßenverkehrsamt verfügt über keine Verkehrszeichen und kann diese daher auch nicht aufstellen.
Soll es schneller gehen oder möchten Sie sich ein wenig Arbeit ersparen?! Hier ein kleiner Hinweis: Einige der Baustellenabsicherungs-/Umzugsfirmen sind im Besitz einer Jahresgenehmigung zum Aufstellen von Haltverboten bei Umzügen und Möbellieferungen. Sie sind somit von der Einzelgenehmigung befreit. Sollten Sie sich für diesen Weg entscheiden, wird von diesen Firmen alles für Sie geregelt.
Fachfirmen können einen Antrag auf eine Jahresgenehmigung stellen oder bestehende Jahresgenehmigungen verlängern lassen. Wichtig! Bei der Aufstellung der Schilder muss außerdem eine so genannte Beweisliste geführt werden. Diese enthält die Kennzeichen der Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotsschilder in dem abgegrenzten Bereich parkten. Nur so kann später nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge nicht rechtzeitig weggefahren bzw. dass andere Fahrzeuge nach Aufstellung der Schilder in diesem Bereich abgestellt worden sind.
Haltverbot zugeparkt? Falls sich die anderen Verkehrsteilnehmer:innen nicht an das rechtzeitig angekündigte Haltverbot halten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Halten Sie die verkehrsrechtliche Anordnung sowie die Beweisliste vor Ort bereit.
Melden Sie sich beim Verkehrssicherheitstelefon des Straßenverkehrsamtes unter .
Von dort aus wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten versucht, Ihnen möglichst zeitnah eine Streife zu schicken. Diese wird vor Ort nach den rechtlichen Vorgaben tätig werden.
Ortsfestes Haltverbot? Sollte vor Ihrer Umzugsadresse das Parken und Halten durch bestehende Beschilderung verboten sein, besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das zuständige Sachgebiet "Ausnahmegenehmigungen". Weitere Informationen: Halt- und Parkerleichterungen
Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt (Gemeinde) unterschiedlich und hängt auch von der Art und Dauer des Haltverbotes ab. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor. Die örtlich zuständige StVB kann über die genaue Gebührenhöhe Auskunft geben.
Handlungsgrundlagen
Verfahrensablauf
Sie möchten eine Halteverbotszone einrichten lassen? Dafür benötigen Sie einen Antrag.
Senden Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Umzugstermin an das Straßenverkehrsamt. Beauftragen Sie eine Fachfirma zur Aufstellung von Verkehrsschilder Sie können Ihren Antrag und Unterlagen per E-Mail zusenden oder zu den Öffnungszeiten persönlich abgeben.
Fristen
Aus rechtlichen Gründen müssen Haltverbote grundsätzlich mind. 3 - 4 Tage vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt werden. Der rechtzeitige Eingang des Antrages (sinnvoller Weise etwa 14 Tage vorher) ist deshalb erforderlich. Kurzfristigere Antragstellungen sollten ggf. vorab tel. mit der zuständigen StVB abgestimmt werden; ggf. ist auch eine Übersendung per Fax/Email möglich, was Zeit ersparen kann.
Bearbeitungsdauer
Nach Antragseingang beträgt die Bearbeitungszeit bis zu zwei Wochen. Stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig vor dem Umzug.
