Inhaber der Ausnahmegenehmigung haben folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu 3 Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus: an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten: in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Anwohner
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
