Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale
- aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Bl (blind) oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie,
können Parkausweise beantragen, die dazu berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die Merkmale müssen im Schwerbehindertenausweis oder im Bescheid des Amtes für Versorgung und Integration Bremen eingetragen sein.
Folgende Stellflächen gehören dazu:
- Parkplätze mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" (sogenannte Behindertenparkplätze),
- eingeschränktes Halteverbot (bis zu drei Stunden, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- Zonenhalteverbot (über die zugelassene Parkdauer hinaus),
- zeitbegrenzte Parkplätze (über die zugelassene Zeit hinaus),
- Fußgängerbereiche, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (während der Ladezeiten),
- auf Parkplätzen für Bewohner (bis zu drei Stunden),
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des oder der Berechtigten genutzt werden, unabhängig vom benutzten Fahrzeug.
Die Ausnahmegenehmigung gilt europaweit.
