Reinigungsfirmen erhalten mit dieser Ausnahmegenehmigung die Möglichkeit, ihr Fahrzeug für die Reinigung von Geh- und Radwegen bzw. für die Reinigung und Wartung von Fahrgastunterständen in unmittelbarer Nähe vom Einsatzort abzustellen.
Die Firmenfahrzeuge müssen durch Aufkleber des Firmennamens etc. als „Einsatzfahrzeug“ gekennzeichnet sein.
Die Befreiungen (z. B. Parken im eingeschränkten Haltverbot) richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.
