Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalen Geldbetrag. Das ist das Budget für den sogenannten Regelbedarf. Aus diesem Budget müssen Sie die laufenden, also regelmäßig wiederkehrenden, sowie die unregelmäßigen Kosten für anfallende Bedarfe decken.
Der Regelbedarf berücksichtigt insbesondere Bedarfe für:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Wenn aufgrund besonderer Umstände kurzfristig Ihr Budget für Ihre alltäglichen Bedürfnisse nicht reicht, kann Ihnen das Jobcenter auf Antrag für diesen unabweisbaren Bedarf ein zinsloses Darlehen gewähren.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann, da sonst eine akute Notsituation droht und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Zahlungen des Grundsicherungsgelds ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
- notwendige Reparaturen
- notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern
- eine drohende Sperrung der Stromversorgung, zum Beispiel des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“. Das sind Schulden, die während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsgeld entstanden sind. Ein Darlehen ist möglich, wenn Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Ratenzahlung bei dem Energieversorger.
- Diebstahl oder Verlust
- Wohnungs- oder Hausbrand
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann dem Wert des erforderlichen Bedarfs, also dem Anschaffungswert.
Das Darlehen müssen Sie für den angegebenen Zweck verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis verlangen, zum Beispiel einen Kaufbeleg.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Wenn Sie weiterhin Grundsicherungsgeld beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch verrechnet. In der Regel erhalten Sie dann 5 Prozent weniger des für Sie maßgebenden Regelbedarfs, bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall verrechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt.
