Wenn Sie Ihre Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge aufgeben, entfällt die Beitragspflicht.
Außerdem entfällt die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für folgende Bereiche:
- gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Einrichtungen für Suchtkranke
- gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen
Ebenso müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten entrichten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
