Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
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Herausgeber
Thüringen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld beziehen:
Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.
Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.
Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre
Wohngeldangelegenheit anbietet.
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum
- Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
- Angaben über Untervermietung
- Anlage zum Wohngeldantrag für Heimbewohner - (Thüringen)
- Antrag auf Stundung einer nichtverrechenbaren Überzahlung (Wohngeldrückforderung)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld)
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Gemeinsames Sorgerecht
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Vermögensverhältnisse
- Mitteilung über Veränderungen zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / auf Lastenzuschuss - (Thüringen)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - (Thüringen)
- Wohngeldantrag für Bewohner in Heimen - (Thüringen)
- Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss
- Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Weiterführende Links
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:
1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. von der Höhe des Gesamteinkommens,
3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:
• Bürgergeld oder
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.
Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.
Hinweise
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.
Ausführliche Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium) zur Verfügung:
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Nachdem Sie einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.
Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.
Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Verfahrensablauf
Um auch nach Ablauf Ihres aktuellen Bewilligungszeitraumes Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.
