Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:
1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. von der Höhe des Gesamteinkommens,
3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:
• Bürgergeld oder
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.
Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.
Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.