Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit werden Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens (statusgewandelte Personen) weiterhin in den vertragsgebundenen Einrichtungen des Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht.
Wenn Sie eine Arbeit finden, Geld verdienen und keinem Leistungsbezug mehr im Jobcenter oder im Sozialamt erhalten, müssen Sie sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen. Sie sind dann Selbstzahler/in und erhalten vom LAF eine Kostenübernahmeerklärung für Ihre Unterkunft, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird.
Verfahrensablauf
1. Als statusgewandelte Person haben Sie einen Bescheid vom zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Bezirksamt) erhalten, in dem Ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Einkommen versagt werden.
2. Vereinbaren Sie einen Termin im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF).
3. Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.
- Wenn es sich bei Ihnen um einen laufenden Fall handelt und Sie bereits beim LAF vorgesprochen oder Ihre Unterlagen zugesandt haben, dann müssen Sie weniger zusätzliche Unterlagen zum Termin mitbringen.
5. Sie erhalten eine Kostenübernahmeerklärung vom LAF, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird. Sie erhalten monatlich eine Rechnung vom LAF über den zu zahlenden Eigenanteil.
