Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf personelle Unterstützung dauerhaft angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit wird nach Pflegegraden festgelegt. Es gibt die Pflegegrade 1-5.
Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (u.a. Begleitung, Beaufsichtigung) und Hilfen bei der Haushaltsführung (u.a. Reinigung der Wohnung, Einkauf).
Für den Pflegegrad 1 gibt es nur eingeschränkte Leistungen im SGBXI und im SGB XII. Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Leistungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder eines Pflegegeldes und weiterer Leistungen.
Eine Leistungsmöglichkeit im SGB XII besteht darin, ab dem Pflegegrad 2 eine unzureichende Leistung der sozialen Pflegeversicherung "aufzustocken".
Beispiel: Es besteht Pflegebedürftigkeit ab einem von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad 2, die notwendige Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist durch die Leistungen der sozialen Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend finanziert.
Eine weitere Leistungsberechtigung nach dem SGB XII besteht für Personen, die
- nicht pflegeversichert sind,
- nicht dauerhaft pflegebedürftig sind (die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen)
- und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben.
