Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung von 306,78 EUR. Auf diese Kapitalentschädigung sind die aufgrund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
Berechtigte auf eine Kapitalentschädigung erhalten zusätzlich eine besondere monatliche Zuwendung (SED-Opferpension, SED-Opferrente), wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen in der ehemaligen DDR erlitten haben und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss durch eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung und/oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachgewiesen werden.
Die monatliche besondere Zuwendung beträgt derzeit 400 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Auszahlung der monatlichen besonderen Zuwendung erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der antragsstellenden Person.
Die Zahlung erfolgt ab dem Folgemonat des Antragseingangs. Berechtigte erhalten die Leistung auf Lebenszeit. Der Anspruch auf SED-Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).
