Für den Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Seine Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Er braucht daher grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bleibt jedoch bestehen, dies gilt lediglich für Jahre bis einschließlich 2024. Für Jahre ab 2025 müssen weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht werden.
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Hamburg
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