Wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Partnerin sich dauerhaft trennen, hat das mehrere steuerliche Auswirkungen.
Ab dem Jahr nach der Trennung nutzen Sie nicht mehr die gemeinsamen Steuerklassen für Paare (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor). Sie werden meist in Steuerklasse I (Alleinstehend) oder Steuerklasse II (Alleinerziehend) eingestuft.
Durch den Wegfall der Steuerklassenkombinationen fällt die monatliche Steuer meist höher aus.
Im Jahr der Trennung können Sie noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Ab dem Folgejahr müssen Sie getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben.
Sie müssen gegebenenfalls festlegen, wer die Kinder steuerlich geltend macht.
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.
Unterhaltszahlungen an Ihre ehemalige Partnerin oder ihren ehemaligen Partner können oft als Sonderausgaben absetzen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit werden nach der Trennung steuerlich jeweils nur dem Partner zugerechnet, dem die Einkünfte rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet sind.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (2026)"
- zu den ELStAM mit der Anlage "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift
- oder Antrag mit ELSTER übermitteln.
Es genügt, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner beziehungsweise Ihre ehemalige Partnerin das Formular unterschreiben.
Voraussetzungen
Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin haben sich dauerhaft getrennt.
Von einem dauerhaften Getrenntsein spricht man steuerlich dann, wenn Ehe- oder Lebenspartner nicht mehr zusammenleben und dies nicht nur vorübergehend ist.
- Es handelt sich um eine andauernde, tatsächlich vollzogene Trennung der Haushalte.
- Das Zusammenleben wird wirtschaftlich und sozial eingestellt (gemeinsame Wohnung, Haushaltsführung, finanzielle Gemeinschaft enden).
- Es handelt sich nicht um eine vorübergehende räumliche Trennung (zum Beispiel wegen Arbeit oder Urlaub).
Hinweise
Wenn Ihre Ehe geschieden wird oder Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, gilt Folgendes:
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauerhaft getrennt gelebt, bleiben für dieses Jahr grundsätzlich die bisherigen Steuerklassen bestehen.
- Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingestuft. Die Änderung der Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgebenden automatisch mitgeteilt.
- Leben Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können Sie grundsätzlich die Steuerklasse II beantragen.
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauerhaft getrennt gelebt, wird Ihnen ab diesem Jahr die Steuerklasse I oder II zugewiesen.
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Zur Änderung Ihrer Personenstandsdaten im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) wenden Sie sich an das zuständige Meldeamt.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§ 39 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
§ 39 e Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
Rechtsbehelfe
Einspruch
Fristen
Teilen Sie die Trennung unverzüglich der zuständigen Stelle mit.
Bearbeitungsdauer
Ihre Mitteilung wird unverzüglich umgesetzt.
Die Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren kann zu Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats durch Ihren Arbeitgeber abgerufen werden.
