Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer.
Als Geschäftsführung oder Vorstand einer Körperschaft sind Sie zur jährlichen Abgabe einer Körperschafssteuererklärung verpflichtet. Die Körperschaftssteuererklärung ist die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung (Wenn Sie die Erklärung auf Papier abgeben, wird sie mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.)
- Gewinnermittlungsunterlagen (eBilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, gegebenenfalls Anlagen zur Gewinnermittlung)
Voraussetzungen
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden in Deutschland ansässigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
- Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG)
- Genossenschaften
- Vereine
- Stiftungen
Hinweise
Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen, also von Körperschaften, erhoben. Sie entsteht jeweils am Ende des Veranlagungszeitraums, der in der Regel das Kalenderjahr umfasst.
Die Basis für die Festsetzung der Körperschaftsteuer ist in der Regel die Körperschaftsteuererklärung, die zusammen mit den jährlichen Gewinnermittlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Diese Übermittlung erfolgt vorzugsweise über das Online-Portal www.Elster.de.
Ob und inwieweit Sie als Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, bestimmen die Regelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen wird die Konsultation einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters empfohlen.
Falls Ihre Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, sind Sie verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung elektronisch einzureichen. Dies umfasst auch die elektronische Einreichung einer Gewinnermittlung.
Zusätzlich könnten weitere Erklärungen, wie etwa Umsatz- oder Gewerbesteuererklärungen, erforderlich sein. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Der Körperschaftssteuersatz beträgt 15 Prozent.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§§ 149, 150, 155, 157, 224, 347 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
§§ 1, 2, 7, 8, 30, 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/
§§ 25, 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
Rechtsbehelfe
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Fristen
- Wenn Sie sich steuerlich nicht beraten haben lassen, geben Sie die Körperschaftsteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab.
- Als steuerlich beratene Steuerpflichtige (Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater) geben Sie die Körperschaftsteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Verwaltungsaufwand ab.
