Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Hundehalterin oder Hundehalter ist:
Wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter- gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Steuerpflichtig sind:
Hundehalterinnen bzw. Hundehalter (alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen für alle im Haushalt gehaltenen Hunde).
Die Steuerbescheide ergehen als Jahres- und Dauerbescheide. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Gegen alle Bescheide haben die Pflichtigen ein Widerspruchsrecht.
