Sie sind verpflichtet, Ihren Hund steuerlich abzumelden
- wenn Sie den Hund nicht mehr halten (zum Beispiel, weil er gestorben ist) oder
- wenn Sie mit dem Hund aus Berlin wegziehen.
Verfahrensablauf
1. Abmeldung beim Hunderegister (empfohlen)
- Wenn Sie Ihren Hund nicht mehr halten, sind Sie verpflichtet, ihn ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde (Hunderegister) abzumelden. Das können Sie online, schriftlich per Post oder telefonisch erledigen (mehr unter „Weiterführende Informationen“).
- Die Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gilt gleichzeitig als steuerliche Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Finanzamt.
- Die Abmeldung können Sie elektronisch mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER oder schriftlich per Post mithilfe des Formulars „Abmeldung eines Hundes“ vornehmen.
- Wenn Sie Ihren Hund direkt beim Finanzamt abmelden, müssen Sie Ihren Hund zusätzlich auch beim Hunderegister abmelden (mehr unter „Weiterführende Informationen“).
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie bereits eine zu hohe Steuer gezahlt haben, erstattet Ihnen das Finanzamt diese.
